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VEREINS-SATZUNG
SV 1929 e. V. Lohrheim - Vereinssatzung
§1
NAME, SITZ UND ZWECK
1. Der im Jahr 1929 gegründete Sportverein führt den Namen SV 1929 e. V. Lohrheim. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Sitz des Vereins ist Lohrheim. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nr. 6 VR 414 eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§2
MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus aktiven und passiven und Ehrenmit-
gliedern.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand oder an eines seiner Mitglieder ein Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats zulässig. Die Austrittserklärung ist bis spätestens 15. des jeweiligen Monats beim Vorstand einzureichen. Bei später eingehenden Austrittserklärungen endet die Mitgliedschaft zum Ende des folgenden Monat.
Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss aus dem Verein enden. Näheres regelt § 3.2. Vereinsausschluss.
4. EHRENMITGLIEDSCHAFT
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste erworben haben, von der Mitgliederversammlung ernannt werden
Bei 45 - jähriger Vereinsmitgliedschaft ist die Ehrenmitgliedschaft durch den Vereinsvorstand ohne Anhörung der Mitgliederversammlung auszusprechen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird das Vereinsabzeichen mit goldenem Ehrenkranz verliehen.
Bei 45jähriger Vereinsmitgliedschaft ist die Ehrenmitgliedschaft durch den Vereinsvorstand ohne Anhörung der Mitgliederversammlung auszusprechen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird das Vereinsabzeichen mit goldenen Ehrenkranz verliehen.
Für Ehrungen sind erst die Mitgliedsjahre mit Vollendung des 18. Lebensjahres anzurechnen.
5. BEITRÄGE
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand ist berechtigt, in Not- und besonderen Härtefällen auf Antrag des Mitgliedes die Beitragszahlung auf Zeit oder auf die Dauer der Mitgliedschaft zu erlassen.
Neben dem Mitgliedsbeitrag können für Vereinszwecke freiwillige Beiträge (Spenden) geleistet werden.
§3
MASSREGELUNGEN, VEREINSAUSSCHLUSS
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins oder die ihnen obliegenden satzungsmäßigen Pflichten verstoßen, können nach vorhergehender Anhörung vom geschäfts-
führenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
Maßregelungen sind schriftlich zu begründen. Die Möglichkeit des Einspruches (§4 Rechtsmittel) ist aufzuzeigen.
2. Gegen Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins oder die ihnen obliegenden satzungsgemäßen Pflichten in gravierender Weise verstoßen, kann nach vorhergehender Anhörung von Vorstand der Ausschluss beschlossen werden.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Die Möglichkeit des Einspruches (§4 Rechtsmittel) aufzuzeigen.
§4
RECHTSMITTEL
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen eine Maßregelung (§3.1) sowie gegen einen Ausschluss (§2.3 i. V. m §3.2) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats vom Zugang des Bescheids gerechnet beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet das nächst höhere Vereinsorgan. Bis zum endgültigen Entscheid ist der Ausschluss aufgehoben.
§5
VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§6
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde sowie im Vereinskasten. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder ist festzuhalten.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins im Alter von 12 bis 25 Jahren Stimmrecht.
8. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
10. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§7
VORSTAND
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Geschäftsführer
der Kassenwart
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
der geschäftsführende Vorstand
der 2. Geschäftsführer
der 2. Kassenwart
2 Jugendstellvertreter
4 Beisitzer
die Jugendbetreuer
die Abteilungsleiter
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der GF und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der 2. Vorsitzende, der GF und der Kassenwart in der genannten Reihenfolge nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
3. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dem Vereinszweck und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Vereinsmitglieder sind angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Die Abteilungsleiter werden von den einzelnen Abteilungen selbständig gewählt und gehören ohne weitere Wahl dem Vorstand an. Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Im Verhinderungsfall gilt § 7.2 letzter Satz.
6. Wichtige Angelegenheiten sind, soweit sie nicht vom Vorstand besorgt werden bzw. besorgt werden können, der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
8. Vorstandsitzungen sind für Vereinsmitglieder grundsätzlich offen.
9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satungsänderungen sind nur der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 9
KASSENPRÜFUNG
Die Kassenprüfung des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer durchgeführt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts. Sie sind auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 10
ABTEILUNGEN
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
Eine Auflösung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter, den jeweiligen Jugendbetreuer oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen wird, geleitet.
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Als Abteilungsleiter sind Mitglieder der Abteilung vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 11
AUSSCHÜSSE
1. Für die einzelnen Sportbereiche können Ausschüsse gebildet werden.
Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus
a) Dem jeweiligen Abteilungsleiter
b) 2 von der Abteilungsversammlung gewählten Vertretern
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen bei Bedarf und werden durch den zuständigen Abteilungsleiter einberufen.
3. Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
§ 12
VEREINSFARBEN UND VEREINSABZEICHEN
1. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
2. Das Vereinsabzeichen besteht in Form einer Anstecknadel und existiert in drei Stufen:
Die erste Stufe ist für alle Mitglieder bestimmt. Sie kann vom Mitglied käuflich erworben werden.
Die zweite Stufe ist mit einem Silber- Ehrenkranz umrandet und wird nur für 25 jährige Mitgliedschaft verliehen.
Die dritte Stufe ist mit einem goldenen Ehrenkranz umrandet und wird nur an Ehrenmitgliedern verliehen.
Für Ehrungen sind erst die Mitgliedsjahre mit Vollendung des 18. Lebensjahres anzurechnen.
Außer dem goldenen Ehrenabzeichen darf auch das silberne Ehrenzeichen für besondere Verdienste um den Verein verliehen werden.
§ 13
ORDNUNGEN
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, die die näheren Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes sowie die Abgrenzung zu anderen Vereinsressorts regelt.
§ 14
AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von _ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Abstimmungen sind namentlich durchzuführen.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen an die Gemeinde Lohrheim übertragen.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Die Satzung vom 20. Februar 1958 mit den Veränderungen vom 18. Mai 1966, 26. Februar 1972, 15. Januar 1982 und 21. Januar 1987 wird mit dieser Neufassung der Satzung außer Kraft gesetzt.
Lohrheim, den 25. Januar 2002
Die Vereinssatzung ist in Papierform erhältlich bei:
1. Vors. Hans Korn
Lohrheim
Telefon 06430-1271
e-mail: hkorn91315@aol.com
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